6 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt – am 23. Januar 2014 – das Kaufsrecht begründet. Vereinbart war, dass die Kaufsrechtsberechtigte alle Planungskosten übernimmt (Ziff. 4.17 Kaufsrechtsvertrag). Das Kaufsrecht verlängert sich bei Verzögerung bei der Planung, d.h. wenn die Baubewilligung nicht bis zwei Monate vor Ablauf des Kaufsrechts vorliegt. Diesfalls erhöht sich aber der Kaufpreis um 1 %, wobei diese Mehrkosten im Pauschalpreis des TU-Werkvertrags inbegriffen sind (Ziff. 2.4/g Werkvertrag).