15.1 des TU-Werkvertrages, welche vorsehe, dass das Grundstück B.______ Gbbl. Nr. 1000 nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung durch Ausübung des Kaufsrechts erworben werde, vermöge keine gegenseitige Abhängigkeit zu begründen. Diese Bestimmung entfalte bezogen auf den Grundstückkauf keinerlei rechtliche Wirkungen. Der TU- Unternehmer sei nicht Eigentümer des Grundstücks und könnte ganz grundsätzlich die Beschwerdeführerin nicht zu einem Kauf des Grundstücks verpflichten.