Die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin sei demnach im Zeitpunkt der Baulandsicherung (Kaufsrechtsvertrag) vollumfänglich erhalten geblieben. Gegen eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn spreche weiter der Umstand, dass im Zeitpunkt der Baulandsicherung (Kaufsrechtsvertrag) offenkundig noch keine Baubewilligung vorgelegen habe. Das Baugesuch sei erst knapp ein halbes Jahr später am 30. Juni 2014 eingereicht worden, der Gesamtbauentscheid datiere vom 13. Februar 2015. Zwischen der Sicherung des Baulandes (Kaufsrechtsvertrag) und der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung liege somit eine Zeitspanne von deutlich über einem Jahr.