4 jedoch, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufsrechtsvertrages weder zum Landkauf noch zum Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, welche die Erstellung einer schlüsselfertigen Baute auf dem fraglichen Grundstück zum Gegenstand gehabt hätten. Die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin sei demnach im Zeitpunkt der Baulandsicherung (Kaufsrechtsvertrag) vollumfänglich erhalten geblieben.