Die Verkäuferschaft sei sowohl in die Projektierung wie auch in die Projektrealisierung nicht involviert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann mit dem Landerwerb auch kein Bauprojekt übernommen. Vielmehr habe sie ein solches nach Abschluss des Kaufsrechtsvertrages selbst entwickelt, respektive durch die von ihr beauftragte Y.______ AG entwickeln lassen. Gemäss Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts bereits seit elf Monaten ein TU-Werkvertrag vorgelegen. Von entscheidender Bedeutung sei