3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich als Käuferin vollständig um die Ausarbeitung des Überbauungsprojekts gekümmert. Im Kaufsrechtsvertrag sei dementsprechend auch vorgesehen gewesen, dass sämtliche Projektentwicklungs- und Planungskosten sowie Abgaben von der Kaufsberechtigten übernommen werden. Im Anschluss an den Abschluss des Kaufsrechtsvertrages habe denn auch die Beschwerdeführerin selbständig mit möglichen Projektentwicklern verhandelt und mit einem von ihnen einen Werkvertrag abgeschlossen, um die von ihr präferierte Überbauung realisieren zu lassen. Die Verkäuferschaft sei sowohl in die Projektierung wie auch in die Projektrealisierung nicht involviert gewesen.