Zudem sei das Kaufsrecht befristet bis 1. April 2015. Der Werkvertrag sei zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass das Kaufsrecht ausgeübt werde. Die zeitliche Abfolge, wonach zuerst ein Baugesuch eingereicht und ein Totalunternehmervertrag unterzeichnet wurde, und erst dann der effektive Eigentumsübergang erfolgt sei, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Totalunternehmervertrag in engem sachlichem Zusammenhang zum Kaufsrechtsvertrag stehe.