Im Baugesuch vom Juni 2014 sei bereits die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin aufgeführt, die auch das Baugesuch gestellt habe. Im Totalunternehmervertrag würden sich sodann diverse Hinweise auf den Kaufsrechtsvertrag finden, z.B. mit konkreter Nennung des Kaufsrechtsvertrages, Nennung des Landpreises sowie mit Fristen und Terminen. Im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs habe die Erwerberin diversen Einschränkungen unterlegen, wie und wann sie das Grundstück überbauen müsse. Baugesuch und Totalunternehmer-Werkvertrag enthielten Fristen und Termine, z.B. dass die Baubewilligung bis November 2015 vorliegen müsse. Zudem sei das Kaufsrecht befristet bis 1. April 2015.