Dies sei ein Indiz für den Willen der Käuferschaft, wonach deren Wille auf den Erwerb einer schlüsselfertigen Baute gerichtet gewesen sei. Im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts am 31. März 2015, mithin im Zeitpunkt des Grundstückerwerbes, habe bereits der genehmigte Gesamtbauentscheid vom 13. Februar 2015 und ein Totalunternehmer- Werkvertrag mit der Y.______ AG vorgelegen (abgeschlossen am 15. April 2014), bei welchem der Baustart auf 6. Oktober 2014 festgelegt worden sei. Im Baugesuch vom Juni 2014 sei bereits die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin aufgeführt, die auch das Baugesuch gestellt habe.