D. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts erhob die X.______ AG am 28. Januar 2016 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragt, die Einspracheverfügung vom 28. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer auf Fr. 31‘680.– festzusetzen. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Handänderungssteuer auf Fr. 432‘963.30 festzusetzen. Die X.______ AG reichte mit Datum vom 1. April 2016 eine Replik ein. Auf die verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den einzelnen Erwägungen näher eingegangen.