Grund für die Abhängigkeit der Verträge und zur Anwendung von Art. 6a HG ist vielmehr die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehensweise, nämlich die vorgängige Sicherung des Grundstücks mittels eines Kaufsrechts, der gleichzeitige Abschluss des Werkvertrags und das Einholen der Baubewilligung und zuletzt der Erwerb des Grundstücks. Aus diesen Gründen ist vorliegend ausser auf dem Kaufpreis von Fr. 171'000.– zusätzlich eine Handänderungssteuer auf dem Werkvertragspreis von Fr. 2'005'611.— (exkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit Fr. 2'176'611.–, woraus sich eine Handänderungssteuer von Fr. 39'179.– ergibt. Die Beschwerde ist abzuweisen.