8. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch eigene Entscheide die Situation herbeigeführt, dass sie im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (also bei der Ausübung des Kaufsrechts) daran gebunden war, das zuvor im Werkvertrag vom 16. Juli 2015 festgelegte und baubewilligte Projekt zu verwirklichen. Welchen Einfluss die Beschwerdeführerin auf die Ausgestaltung des Werkvertrags hatte, geht