Ein solches Zusammenwirken ist denn auch nicht Voraussetzung für eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werkpreis. In ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin hat die Gemeinde den Kaufsrechtsvertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, um das Grundstück Nr. 10 einem bauwilligen neuen Eigentümer verkaufen zu können, falls das Kaufsrecht ausgeübt wird. Eine Bindung an einen bestimmten Werkunternehmer geht aus dem Werkvertrag nicht hervor. Dass für die Überbauung die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten sind, versteht sich von selbst. Die Überbauung des Grundstücks Nr. 10 (Wiederaufbau des «Vereinshauses») wird durch die Vorschriften der Überbauungsordnung E.___