Die Y.______ AG arbeitete zusammen mit der Gemeinde die Überbauungsordnung E.______ aus. Dass die Y.______ AG in der Folge als Werkunternehmerin die Überbauung des Grundstücks Nr. 10 realisierte – wie bereits die Zentrumsüberbauung mit dem Alters- und Pflegeheim (Grundstück Nr. 100) –, ist kein Beleg für einen direkten Einfluss der Gemeinde auf den Werkvertrag. Ein solches Zusammenwirken ist denn auch nicht Voraussetzung für eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werkpreis.