6.7 Die Rolle der Gemeinde als Planungsbehörde und als Verkäuferin des Landes sind auseinanderzuhalten. Den Planungs- und Infrastrukturvertrag hat sie in ihrer Eigenschaft als Planungsbehörde abgeschlossen, um das Areal – dazu gehören neben ihrer eigenem Parzelle Nr. 10 weitere Grundstücke im Eigentum von Privatpersonen – der Baureife zuzuführen (vgl. oben E. 6.1). Die Y.______ AG arbeitete zusammen mit der Gemeinde die Überbauungsordnung E.__