In dem dem Verwaltungsgerichtsurteil VGE 22314 vom 28. März 2006 (in BN 2006 S. 231 E. 3) zugrundeliegenden Fall wurde – wie in der vorliegenden Konstellation – der Werkvertrag vor dem Kaufvertrag für das Grundstück abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, ein solches Vorgehen wäre mit Risiken behaftet, wenn beim Abschluss des Werkvertrags nicht ein konkretes Grundstück vorhanden gewesen wäre. Das Gericht trat damit der Argumentation der Beschwerdeführer entgegen, beim Abschluss des Werkvertrags hätten sie noch kein konkretes Grundstück in Aussicht gehabt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Grundstück in Tat und Wahrheit im Werkvertrag genannt gewesen sei.