Wie hiervor (E. 5.2) erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit Art. 6a HG schon mehrfach auch in Fällen bejaht, wo die Verkäuferschaft und das Werkunternehmen nicht zusammengewirkt haben. Von den in E. 5.2 genannten Fällen, in denen die Indizien für eine Zusammenrechnung sprachen, ist nur einer mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar: In dem dem Verwaltungsgerichtsurteil VGE 22314 vom 28. März 2006 (in BN 2006 S. 231 E. 3) zugrundeliegenden Fall wurde – wie in der vorliegenden Konstellation – der Werkvertrag vor dem Kaufvertrag für das Grundstück abgeschlossen.