15.1 des Werkvertrags). Umgekehrt musste die Beschwerdeführerin das Kaufsrecht ausüben, andernfalls der bereits abgeschlossene Werkvertrag und die bereits erteilte Baubewilligung nutzlos geworden wären. Die gegenseitige Abhängigkeit von Kauf- und Werkvertrag ergibt sich daraus, dass der eine Vertrag Voraussetzung für den anderen ist, und sie beruht auf einer Selbstbindung.