6.5 Nachdem die Beschwerdeführerin das Kaufsrecht ausgeübt hatte, war ihr nicht mehr freigestellt, ob sie das im vier Monate zuvor abgeschlossenen Werkvertrag beschriebene und zuvor baubewilligte Grundstück Nr. 10 von der Y.______ AG überbauen lassen will oder nicht. Ein Rücktritt vom Werkvertrag ohne finanzielle Folgen wäre – abgesehen von der Insolvenz einer Vertragspartei oder einer wesentlichen Vertragsverletzung (Ziff. 15.2 und 15.3 des Werkvertrags) – nur möglich gewesen, wenn entweder die Baubewilligung nicht hätte erteilt oder die Baulandparzelle nicht hätte erworben werden können (Ziff. 15.1 des Werkvertrags).