Mit der Begründung des Kaufsrechts verfolgte die Beschwerdeführerin die Absicht, das Bauland für die spätere Überbauung zu sichern. Mit dem Kaufsrecht hatte sie die Sicherheit, dass sie das Land erwerben kann, für welches sie gleichentags den Totalunternehmer-Werkvertrag abschloss. Aus dem Vertrag über die Einräumung des Kaufsrechts lässt sich nicht ablesen, dass die Kaufsrechtsberechtigte gezwungen war, überhaupt die Parzelle zu kaufen. Im Vertrag bekundete sie bloss die Absicht, die Planung der Zentrumsüberbauung in B.______ voranzutreiben und die Grundstücke Nrn. 100 und 10 zu erwerben (Ziff.