Wird ein Kaufsrecht begründet, aber in der Folge nicht genutzt, ist der Vorgang handänderungssteuerrechtlich bedeutungslos. Die Handänderungssteuer wird erst bei der Ausübung des Kaufsrecht erhoben, weshalb dieser Zeitpunkt massgebend ist zur Beurteilung, inwieweit der Landkauf und der Werkvertrag zusammenhängen und ob die Käuferin frei war in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will (Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2019.83 vom 17.8.2020, E. 5.1). Mit der Begründung des Kaufsrechts verfolgte die Beschwerdeführerin die Absicht, das Bauland für die spätere Überbauung zu sichern.