Die Vereinbarung eines Kaufsrechts führt nicht zu einem zivilrechtlichen Eigentumsübergang und begründet keine Abgabepflicht (PETER RUF, Handänderungsabgaberecht, Kommentar zu Art. 1-10 des bernischen Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben, 1985, Art. 5 N. 36). Unter die Handänderungssteuer fällt nur die Übertragung eines Kaufsrechts (Art. 5 Abs. 2 Bst. d HG). Wird ein Kaufsrecht begründet, aber in der Folge nicht genutzt, ist der Vorgang handänderungssteuerrechtlich bedeutungslos.