10 6.4 Mit Datum vom 26. November 2015 übte die Beschwerdeführer das Kaufsrecht aus, womit sie das Eigentum am Grundstück Nr. 10 erwarb. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung des Kaufpreises für das Land und des Werkvertragspreises gegeben sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch die Vereinbarung des Kaufsrechts der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, ob die Käuferschaft in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, tatsächlich noch frei ist.