Inhalt des Werkvertrags ist die Erstellung des schlüsselfertigen Ärztehauses zu einem Pauschalpreis (Ziff. 1) und mit festen Terminen (Ziff. 8.1). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers sind die Ausnahme (Ziff. 5). Die Totalunternehmerin schliesst die Verträge mit den Subunternehmern, wobei einige schon feststehen (Ziff. 10). Das Vertragswerk – insbesondere dessen Ziff. 15.1 – macht deutlich, dass der Werkvertrag nicht ohne den Kaufrechtsvertrag abgeschlossen worden wäre. Wie es sich umgekehrt verhält, nämlich ob der Kaufrechtsvertrag in Abhängigkeit vom Werkvertrag steht, ist hiernach (Ziff. 6.3) zu prüfen.