Der Totalunternehmer-Werkvertrag vom 16. Juli 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.______ AG bezweckt den Bau eines Ärztezentrums auf dem Grundstück Nr. 10 (Ziff. 1.1). Bedingung für den Vertrag ist der Erwerb dieser Parzelle, der gestützt auf das (gleichentags eingeräumte) Kaufsrecht erfolgen soll. Als Bedingung für den Erwerb wird seinerseits das Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung bis 31. Dezember 2016 erwähnt (Ziff. 15.1). Der Rücktritt vom Werkvertrag ist durch beide Vertragsparteien möglich, wenn eine der beiden Bedingungen (Eigentumserwerb und Baubewilligung) nicht erfüllt sind (Ziff.