Die Überbauungsordnung E.______ gibt die für das vorliegend im Streit liegende Grundstück Nr. 10, auf dem das «Vereinshaus» wiederaufgebaut werden muss, die Nutzung und die äussere Dimension des Gebäudes bereits im Detail vor. Die Gemeinde hat hier bereits mit der Y.______ AG kooperiert, wobei sich diese Zusammenarbeit auf den Planungsprozess bezogen hat und nicht auf den künftigen Verkauf des Grundstücks. Die Beschwerdeführerin als künftige Käuferin tritt hier noch nicht in Erscheinung. Es entspricht dem Zweck einer Überbauungsordnung, Land baureif zu machen, indem die Nutzung und die Erschliessung geregelt werden.