Nach Art. 88 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) bestimmen die Gemeinden, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind. Die Überbauungsordnung kann sich namentlich beziehen auf die Erschliessung des Gebietes und die von der Gemeinde und den Grundeigentümern 9 dafür zu erbringenden Leistungen (Bst. a), die öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsanlagen, Industriegeleise und dergleichen (Bst. b); Orts- und Quartierzentren (Bst.