__ AG gleichgerichtete Interessen hatten, um das Grundstück Nr. 10 zu überbauen. Die Überbauungsordnung enthalte bereits detaillierte Festlegungen. Die Beschwerdeführerin habe, indem sie beim Kauf des Grundstücks mit der Y.______ AG habe zusammenwirken müssen, als Investorin das Projekt gekauft und keine Entscheidungsfreiheit mehr gehabt. Die Beschwerdeführerin dagegen betont, dass die Gemeinde die Überbauungsordnung als Planungsbehörde erarbeitet habe, während sie den Landverkauf jedoch als Private getätigt habe.