6. 6.1 Am 20. November 2013 schlossen die Einwohnergemeinde B.______ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. 10), die Erbengemeinschaft D.______ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. 100) und die Y.______ AG einen Planungs- und Infrastrukturvertrag. Nicht beteiligt am Vertrag war die Beschwerdeführerin. Vertragszweck ist die Ausarbeitung einer Überbauungsordnung sowie die gemeinsame Regelung der Erschliessung, damit baureifes Land entsteht (Art. 1). Nebst den Grundstücken Nrn. 10 und 100 sind weitere Parzellen betroffen, die nicht im Eigentum von Vertragsparteien stehen (Art. 4). Die Überbauungsordnung soll durch die Gemeinde und die Y.___