Das Verwaltungsgericht hat das Merkblatt für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als nicht verbindlich bezeichnet. Diese Feststellung gilt auch für die DIJ bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, zumal das Merkblatt erst nach Erlass der Einspracheverfügung der Vor- 7 instanz vom 8. März 2019 in Kraft gesetzt worden ist. Inwieweit das Merkblatt zur Auslegung des künftigen Wortlauts von Art. 6a HG herangezogen werden könnte, kann offengelassen werden.