Wie der neue Wortlaut von Art. 6a HG dereinst ausgelegt wird, wenn er Gesetzeskraft erlangt hat, muss hier offengelassen werden. Massgebend für den vorliegenden Fall ist der Wortlaut von Art. 6a HG, wie er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2019 bestanden hat. Es besteht kein Anlass, eine Vorwirkung der künftigen Bestimmung anzunehmen.