HG wird mit einem neuen Absatz 2 ergänzt, der lautet: «Eine Verbindung von Kauf- und Werkvertrag im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags eine vertragliche Bindung zwischen der Veräusserin oder dem Veräusserer oder einer dieser oder diesem nahe stehenden Person und der Erwerberin oder dem Erwerber hinsichtlich eines aktuellen oder künftigen Werkvertrags besteht» (Referendumsvorlage unter «www.gr.be.ch/ de/start/geschaefte/geschaeftssuche», Suche nach «2019.JGK.2993»). Wie der neue Wortlaut von Art. 6a HG dereinst ausgelegt wird, wenn er Gesetzeskraft erlangt hat, muss hier offengelassen werden.