4.3 Im Lichte der hiervor zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich der vorliegende Fall wie folgt: Die Änderung vom 16. September 2021 ist vom Grossen Rat beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten. Mit dem Verwaltungsgericht geht die DIJ davon aus, dass die Änderung vom 16. September 2021 eine Rechtsänderung bedeutet. Art. 6a HG wird mit einem neuen Absatz 2 ergänzt, der lautet: