2016, N. 307). In dem vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall war im Zeitpunkt des Urteils (17. August 2020) noch nicht klar, wie die Motion Haas umgesetzt wird und welche Änderungen von Art. 6a HG damit verbunden sein werden. Der Grosse Rat hat die Änderung von Art. 6a HG erst am 16. September 2021 beschlossen. Für das Verwaltungsgericht bestand daher kein Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 6a HG abzuweichen. Das Verwaltungsgericht hielt im Übrigen fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin laufe die Motion nicht bloss auf eine Präzisierung, sondern auf eine Rechtsänderung hinaus (E. 4.2).