4.2 In zwei Urteilen vom 17. August 2020 (VGE 100.2019.83 und VGE 100.2019.118, je E. 4.2) äusserte sich das Verwaltungsgericht zur Frage, ob eine geplante Gesetzesrevision eine Vorwirkung entfalten kann. Im erstgenannten Rechtsstreit (VGE 100.2019.83) war ebenfalls die X.______ AG Beschwerdeführerin. Diese hatte wie im vorliegenden Fall argumentiert, die Stossrichtung der angenommenen Motion Haas sei bereits vor der Inkraftsetzung der künftigen Änderung von Art. 6a zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, unter Umständen könne eine Gesetzesrevision, die noch nicht in Kraft getreten ist, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden.