Die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Landerwerbs zwar möglicherweise eingeschränkt, jedoch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Verkäuferschaft oder einer mit dieser verbundenen Drittperson, sondern nur aufgrund der öffentlichrechtlichen Bauvorschriften und infolge vorgängiger eigener Dispositionen, die mit der Person der Verkäuferschaft in keiner Weise etwas zu tun gehabt hätten. Für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 6a HG sei einzig und alleine das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Gemeinde als Verkäuferschaft und der Beschwerdeführerin als Käuferin massgebend.