Die Verkäuferschaft des Landes sei nicht am TU-Werkvertrag beteiligt gewesen und habe keinerlei Interesse daran gehabt, dass die Käuferschaft mit dieser TU einen TU-Werkvertrag abschliesst. Der Wille der Verkäuferschaft sei somit entgegen den Behauptungen der Vorinstanz einzig und allein auf die Eigentumsübertragung des Baulands gerichtet gewesen. Die Verkäuferschaft habe der Beschwerdeführerin somit keinerlei Vorgaben zum Bauprojekt gemacht.