Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik ausserdem vor, es sei entgegen der Sistierungsverfügung des instruierenden Rechtsamt der DIJ vom 17. Februar 2017 nicht zutreffend, dass im Beschwerdeverfahren 32.13-16.11, bis zu dessen Ausgang das vorliegende Verfahren sistiert worden sei, der Sachverhalt gleichgelagert sei. Richtig sei, dass sich die Verkäuferschaften und auch das Vorgehen unterscheiden würden. Die Motion Haas verlange eine aktive Rolle der Verkäuferschaft für eine Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis, welche vorliegend nicht gegeben sei.