Entsprechend sei die heutige Praxis per sofort und ohne abzuwarten, bis eine allfällige Gesetzesänderung umgesetzt wurde, nicht mehr anzuwenden. Entsprechend sei am 6. Mai 2019 von der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern ein Merkblatt betreffend Veranlagungspraxis zu Art. 6a HG erlassen worden. Demgemäss gelte in der Übergangsphase nach der Annahme der Motion bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision einheitlich die bisher von der Mehrheit der Grundbuchämter angewendete Praxis. Zentrales Element für die Annahme des Kaufs einer schlüsselfertigen Baute sei dabei die tragende, aktive Rolle des Verkäufers.