Eine solche Vorberücksichtigung bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts sei — im Unterschied zu einer echten Vorwirkung — zulässig und gar geboten. Dieser Präzisierungsbedarf bestehe, weil sich nach Inkrafttreten von Art. 6a HG eine derart extensive Praxis entwickelt habe, dass die jüngste Rechtsprechung zu Art. 6a HG im Widerspruch zum Willen des Gesetzesgebers stehe und somit das Legalitätsprinzip verletze. Entsprechend sei die heutige Praxis per sofort und ohne abzuwarten, bis eine allfällige Gesetzesänderung umgesetzt wurde, nicht mehr anzuwenden.