Anstehende Gesetzesänderungen seien bei der Auslegung des geltenden Rechts zu berücksichtigen, soweit 5 die Revision das geltende Recht nicht ändere, sondern verdeutliche oder konkretisiere. Eine solche Vorberücksichtigung bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts sei — im Unterschied zu einer echten Vorwirkung — zulässig und gar geboten.