3.3 In ihrer Replik vom 23. Dezember 2020 verweist die Beschwerdeführerin auf die Änderung von Art. 6a HG, die auf die Annahme der Motion Haas (237-2018) zurückgeht. Diese Gesetzesänderung solle zu einer Präzisierung von Art. 6a HG und nicht zu einer materiellen Gesetzesänderung führen. Anstehende Gesetzesänderungen seien bei der Auslegung des geltenden Rechts zu berücksichtigen, soweit 5 die Revision das geltende Recht nicht ändere, sondern verdeutliche oder konkretisiere.