Eine Leseart von Ziff. 15.1 des TU-Werkvertrages, welche vorsieht, dass das Grundstück nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung durch Ausübung des Kaufrechts erworben wird, vermöge keine gegenseitige Abhängigkeit zu begründen. Diese Bestimmung entfalte bezogen auf den Grundstückkauf keinerlei rechtliche Wirkungen. Der TU-Unternehmer sei nicht Eigentümer des Grundstücks und könnte die Beschwerdeführerin nicht zu einem Kauf des Grundstücks verpflichten. Zu beachten seien auch die im Werkvertrag vorgesehenen Folgen, sollte das Grundstück nicht erworben werden. In diesem Fall stehe es den Parteien gemäss Ziff. 15.1 Abs. 3 frei, vom TU-Werkvertrag zurückzutreten.