15.1 des TU- Werkvertrages sogar das Recht, ohne finanzielle Nachteile vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie aus irgendeinem Grund das Kaufrecht nicht ausüben und somit nicht Eigentümerin des Grundstückes werden sollte. Weil das mit der allfälligen Nichterteilung der Baubewilligung verbundene Risiko nicht bei der Bauherrin, sondern beim Totalunternehmer liege, mangle es in wirtschaftlicher Hinsicht an einem hinreichenden Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag.