Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufrechtsvertrags weder zum Landkauf noch zum Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet gewesen. Die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin sei demnach im Zeitpunkt der Baulandsicherung vollumfänglich erhalten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Ziff. 15.1 des TU- Werkvertrages sogar das Recht, ohne finanzielle Nachteile vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie aus irgendeinem Grund das Kaufrecht nicht ausüben und somit nicht Eigentümerin des Grundstückes werden sollte.