Doch selbst unter Berücksichtigung der Überbauungsordnung müsse anerkannt werden, dass trotz vorgesehenem Wiederaufbau des Vereinshauses in der Überbauungsordnung kein konkretes Bauprojekt festgelegt worden sei. Der Zeitpunkt, in dem der Bauwillige in seiner Entscheidung, wie und wann er das Grundstück überbauen will, noch frei sein muss, sei hier der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Kaufrecht, nicht derjenige der Ausübung des Kaufrechts. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufrechtsvertrags weder zum Landkauf noch zum Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet gewesen.