Die Käuferschaft habe im vorliegenden Fall bis auf die öffentlich-rechtliche Ausgangslage keine Restriktionen gehabt, was die Planung oder die beteiligten Unternehmen angehe. Dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu einer Abhängigkeit von Kauf- und Werkvertrag führen, sei weder im Sinne der gesetzlichen Bestimmung noch der einschlägigen Rechtsprechung. Doch selbst unter Berücksichtigung der Überbauungsordnung müsse anerkannt werden, dass trotz vorgesehenem Wiederaufbau des Vereinshauses in der Überbauungsordnung kein konkretes Bauprojekt festgelegt worden sei.