Der Bestand einer Überbauungsordnung bedeute für einen Erwerber nicht, dass er eine schlüsselfertige Baute kaufe. Ein Erwerber unterwerfe sich damit höchstens den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, welche für ein bestimmtes Grundstück bestehen. Gleichwohl bleibe es in der Verantwortung der Käuferschaft, ein der Überbauungsordnung entsprechendes Bauprojekt zu entwickeln und die hierfür notwendigen Verträge abzuschliessen. Die Käuferschaft habe im vorliegenden Fall bis auf die öffentlich-rechtliche Ausgangslage keine Restriktionen gehabt, was die Planung oder die beteiligten Unternehmen angehe.