Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück nicht mittels Kaufvertrag, sondern im Rahmen eines Kaufsrechtsvertrages erworben habe. Der Bauwillige habe auf dem Weg des Kaufsrechts die Möglichkeit, in Ruhe abzuklären, ob und gegebenenfalls wie das Grundstück überbaut werden könnte.