Hinsichtlich des Abschlusses des Werkvertrages sei einzig die Beschwerdeführerin aktiv gewesen. Der Wille der Parteien des Kaufsrechts- und späteren Grundstückkaufvertrags sei einzig und allein auf die Übereignung des Landes beschränkt gewesen, sofern die Erwerberin hierfür eine Baubewilligung erwirken konnte. Die Beschwerdeführerin habe 4 sodann mit dem Landerwerb auch kein Bauprojekt übernommen; sie habe ein solches selber entwickelt, respektive durch die von ihr beauftragte Y.______ AG entwickeln lassen.